Nebenjobs und Minijobs haben in vielen Punkten eine Sonderstellung. Während Nebenjobs in vielen Dingen schlechter gestellt sind, als vollwertig bezahlte Stellen, stellt sich vielfach die Frage, in wie fern man überhaupt die gleichen Ansprüche hat, wie bei einer vollwertigen Anstellung.
Besonders bei einem langfristigen Arbeitsverhältnis stellt sich die Frage, in wie weit man als Arbeitnehmer bestimmte Rechte hat und diese auch einfordern darf. Hierbei sind vor allem die Regelungen von besonderem Interesse, die den Urlaub betreffen, gerade jetzt, wo es nur noch wenige Wochen zu den Sommerferien sind.
Hat man Anspruch auf Urlaub im Nebenjob?
Da das Gesetzt Gleichbehandlung vorsieht, gilt hier selbstverständlich der gleiche Anspruch für alle Arbeitnehmer. Vom Gesetz her ist für alle Arbeitnehmer grundsätzlich eine Urlaubsdauer von 24 Werktagen im Jahr vorgesehen. Hier ist die Formulierung besonders wichtig. Das Gesetzt definiert Werktage anhand einer 6 Tage Woche. Somit besteht auch ein Anspruch auf Urlaub an Samstagen. Dabei ist es völlig egal, ob man nur eine 5 Tage Woche hat und am Samstag ohnehin nicht arbeiten würde. Im Vertrag kann jedoch auch abweichend davon der Begriff Arbeitstage verwendet werden. Falls man lediglich 5 Tage in der Woche arbeitet, hat man somit die Möglichkeit deutlich mehr Freizeit zu bekommen.
Bei der grundsätzlichen Regelung durch das Gesetz wird dabei auch nicht in Abhängigkeit von der Art der Beschäftigung unterschieden. Somit ist der Anspruch auf angemessen langen Urlaub für jeden Arbeitnehmer gegeben, egal ob es sich um eine volle Stelle, eine Teilzeitarbeit oder irgend eine andere Art von Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit handelt.
Wie viel Urlaubsanspruch besteht bei Nebenjobs?
Grundsätzlich besteht in einem Nebenjob der gleiche Anspruch auf Urlaub wie in einem vollwertigen Beschäftigungsverhältnis. Somit berechnet sich der Anspruch auf Urlaub nicht anhand der Arbeitsstunden pro Tag, sondern anhand der vollen Arbeitstage. Prinzipiell besteht also der Anspruch auf 24 Tage Jahresurlaub. Es gibt jedoch einige Einschränkungen und Sonderfälle, die vom Gesetz her abgesichert sind, sowie vertragsbedingte Sonderregelungen, die zwar erlaubt sind, jedoch nicht immer zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen.
Da jedoch Teilzeit Stellen dem Arbeitnehmer eine geringere Arbeitsleistung abverlangen, wird auch der Anspruch auf Urlaub entsprechend herunter gestuft. Somit bleibt die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer gewährleistet und Arbeitnehmer in Nebenjobs erhalten nicht die identische, jedoch die gleiche Anzahl an Urlaubstagen.
Dies lässt sich sowohl über einen Dreisatz berechnen, als auch grob abschätzen. Wenn der Arbeitgeber Arbeitstage dem Vertrag zu Grunde legt, ein Mitarbeiter in einer Vollzeit Stelle 5 Arbeitstage pro Woche hat und 25 Urlaubstage nehmen darf, wird dies auf eine Teilzeit Stelle angemessen gekürzt. Bei der Vollzeit Beschäftigung kommt man mit 25 Arbeitstagen Urlaub auf 5 Wochen Freizeit. Falls ein Mitarbeiter jedoch als Teilzeit Mitarbeiter beispielsweise nur 3 Tage in der Woche arbeitet, hat er genauso viel Anspruch auf Freizeit. Dies bedeutet jedoch nicht 25 Arbeitstage Urlaub, sondern 5 Wochen Urlaub. Dadurch verkürzt sich der Anspruch auf nur 15 Tage im Jahr.
Ein Sonderfall ist gegeben, falls die korrekte Rechnung keine ganze Anzahl an Urlaubstagen ergibt. In diesem Fall wird auf die Nachkommastellen geguckt und bis 0,4 ab- bzw. ab 0,5 auf ganze Urlaubstage aufgerundet. Manche Verträge machen hierbei jedoch eine konkrete Aussage und verbieten das Runden. In einem solchen Fall kann es sein, dass die übliche Anzahl an Arbeitsstunden eines Tages genau dem errechneten Wert angepasst wird und man am Ende des Urlaubs nur später als üblich zur Arbeit erscheinen muss.
Falls man keinen festen Arbeitsrhythmus hat, werden die Arbeitstage der letzten 3 Monate aufaddiert und auf eine Woche herunter gerechnet. Aus diesem Durchschnittswert ergibt sich der Urlaubsanspruch für diesen Fall.
Wann beginnt das Recht auf Urlaub?
Das Recht auf Urlaub besteht ab dem ersten Arbeitsmonat. Jedoch besteht dieses Recht nur eingeschränkt.
Der gesetzlich zugesicherte Jahresurlaub von 24 Tagen kann erst ab einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten wahrgenommen werden. Falls das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 6 Monaten beendet wird, egal aus welchen Gründen, besteht Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs pro Arbeitsmonat. Somit hat man nach Ablauf eines einmonatigen Arbeitsverhältnisses bereits Anspruch auf 2 Urlaubstage.
Vertrag vs. Gesetz
Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Umfang des Jahresurlaubs. Vertragliche Regelungen sind jedoch mit Einschränkungen gestattet. Im Fall des halben Urlaubstages schließt der Vertrag die gesetzliche Rundungsregel aus und entscheidet weder zugunsten des Arbeitnehmers, noch zugunsten des Arbeitgebers. Der Gesetzgeber lässt jedoch vertragliche Sonderregelungen zu, sofern diese zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen.
Konkret bedeutet dies, dass ungerade Werte bei der Berechnung des Urlaubs auf ganze Tage aufgerundet werden. Auch die Anzahl der Urlaubstage darf höher ausfallen, als vom Gesetzgeber vorgeschrieben. In vielen Betrieben sind deshalb 30 Urlaubstage im Jahr zumindest nicht unüblich.
Urlaubsgeld
Neben der Frage nach dem gesetzlich zugesicherten Jahresurlaub und dem Urlaub bei kürzerem Arbeitsverhältnis, sind andere Regelungen ebenfalls von großem Interesse für Arbeitnehmer.
Der gesetzlich zugesicherte Jahresurlaub in einem Nebenjob ist selbstverständlich entsprechend bezahlt, so wie es bei einer vollwertigen Beschäftigung der Fall wäre.
Darüber hinaus stellt sich aber noch die Frage nach dem Anspruch auf Urlaubsgeld.
Besteht ein Anspruch auf Urlaubsgeld im Nebenjob?
Hier ist die Regelung genauso unmissverständlich wie bei der Frage nach dem Recht auf Urlaub. Es besteht völlige Gleichberechtigung unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses. Somit hat man auch bei einem Nebenjob ganz klar den gleichen Anspruch auf Urlaubsgeld, wie jeder Mitarbeiter im Betrieb.
Da jedoch Urlaubsgeld, im Gegensatz zum Urlaubsentgelt, nicht vom Gesetzgeber verpflichtend gefordert wird, besteht kein prinzipieller Anspruch, falls in dem jeweiligen Betrieb auch bei Vollzeit Beschäftigungen kein Urlaubsgeld gezahlt wird. Lediglich das Urlaubsentgelt, also der bezahlte Urlaub, bzw. die fortgesetzte Zahlung des Lohns im Urlaub, ist verpflichtend.
Damit hier jedoch die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer eines Betriebs sicher gestellt ist, wird der Anspruch auf Urlaubsgeld im Nebenjob angemessen angepasst.
Wie viel Urlaubsgeld steht im Nebenjob zu?
Auch wenn das Recht auf Urlaubsgeld besteht, wird die Höhe des Urlaubsgeldes anders berechnet, als es bei der Berechnung des Umfangs des Jahresurlaubs der Fall ist. Während der Jahresurlaub anhand der Arbeitstage berechnet wird, geschieht dies beim Urlaubsgeld anhand der tatsächlich geleisteten Wochenstunden.
Als Grundlage für die Berechnung dient die Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche bei einer entsprechenden Vollzeitstelle in einem Betrieb sowie die Höhe des Urlaubsgeldes bei einer Vollzeit Beschäftigung.
Zunächst errechnet sich das Urlaubsgeld der Vollzeitbeschäftigung in einem Betrieb aus dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Antritt des Urlaubs.
Anhand dieser Werte wird das Urlaubsgeld im Falle eines Nebenjobs anteilig berechnet.
Konkret bedeutet dies, dass jedem Arbeitnehmer pro geleisteter Arbeitsstunde Urlaubsgeld in der gleichen Höhe vom Gesetzgeber zugesichert wird.
Wenn eine reguläre Vollzeitstelle im Betrieb 40 Stunden Arbeit pro Woche umfasst und das Urlaubsgeld für diese Anstellung beispielsweise bei 320EUR liegt, berechnet sich das Urlaubsgeld pro Wochenstunde auf 8EUR.
Wenn man im Nebenjob eine fest geregelte Arbeitszeit von beispielsweise 10 Stunden pro Woche hat, beläuft sich der daraus resultierende Anspruch auf ein Urlaubsgeld in Höhe von 80EUR.
Schwieriger ist die Berechnung des Urlaubsgeldes, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr dauert. Da das Urlaubsgeld eine freiwillige Sonderleistung eines jeden Betriebs ist, steht jedem Arbeitgeber frei die Zahlung des Urlaubsgeldes nach eigenem Ermessen vertraglich zu regeln.
Dabei sind vor allem verschiedene Fristen ausschlaggebend.
Vertraglich kann festgelegt werden, wann ein Beschäftigungsverhältnis begonnen werden muss, damit im Laufe des Kalenderjahres Anspruch auf Urlaubsgeld besteht. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis nur einen Tag später, kann der Anspruch für die übrigen 364 Tage entfallen. Gleiches gilt, falls das Urlaubsgeld jährlich ausgezahlt wird und das Arbeitsverhältnis vorher endet.