Heimarbeit nach Heimarbeitsgesetz – Das musst du wissen

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Auch für das „von zu Hause aus Arbeiten“ gibt es natürlich entsprechende rechtliche Grundlagen. So gibt es für den Arbeitnehmer einiges zu beachten, denn es besteht durchaus ein Unterschied von der Arbeit zu Hause und der richtig definierten Heimarbeit. So verrichtet nicht automatisch jeder eine Heimarbeit, der von zu Hause aus arbeitet. Der Nebenjob vom eigenen Heim aus, ist auf verschiedene Arten zu bewerkstelligen.

Nachfolgend ein kurzer Überblick der möglichen Tätigkeiten:

    1. Geringfügige Beschäftigung – Das kann eine kurzfristige Beschäftigung sein oder aber auch ein sogenannter Minijob auf 450 Euro Basis.
    2. nichtselbständiges Beschäftigungsverhältnis – Dabei wird die Lohnsteuerkarte bei dem zuständigen Unternehmen abgegeben.
    3. Auf selbstständiger Basis
    4. Heimarbeiter entsprechend dem Heimarbeitsgesetz

 

Heimarbeit nach Heimarbeitsgesetz

Die Heimarbeit liegt dem Heimarbeitsgesetz (HAG) zugrunde. Manchen mag es erstaunen, dass es ein eigenes Gesetz für diese Beschäftigung gibt, jedoch ist dies durchaus berechtigt. Wie zuvor bereits erwähnt, ist nämlich nicht jede Person als Heimarbeiter geltend, nur weil die Arbeit von zu Hause aus erfolgt. Das Heimarbeitsgesetz sieht dafür genaue Richtlinien vor. Als ordentlicher Heimarbeiter gilt man demnach nur, wenn folgendes zutrifft:

    1. Arbeitsstätte der aufgenommenen Tätigkeit muss vom Arbeitnehmer selbst wählbar sein.
    2. Es ist eine räumliche Trennung vom Arbeitgeber vorgeschrieben. Dieser hat kein Kontrollrecht und Weisungsrecht. Das bedeutet genau, dass die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer selbst bestimmbar ist. So kann der Ort frei gewählt werden und auch die zeitliche Einteilung der zu erledigenden Tätigkeit bestimmt der Heimarbeiter selbst. Dazu ist die Ausführungsart und Arbeitsweise in den Händen des Heimarbeiters.
    3. Die Arbeit ist kein Hobby oder nur eine kreative Beschäftigung. Stattdessen erfolgt sie erwerbsmäßig, es wird also auf diesem Weg ein Einkommen erzielt.
    4. Der Auftraggeber übernimmt die wirtschaftliche Vertretung sobald die geforderten Waren fertig gestellt worden sind.
    5. Der Auftraggeber ist selbst ein Gewerbetreibender. Die Heimarbeit wird als selbstständige und Arbeitnehmer ähnliche Tätigkeit eingestuft.

 

Heimarbeitsschutz

HeimarbeitsgesetzAuch sieht das Heimarbeitsgesetz einen Schutz für den Heimarbeiter vor. Dieser Schutz ähnelt dem eines normalen Arbeitnehmers. So gelten die geleisteten Arbeiten aus dem Bereich der Heimarbeit als Tätigkeit des Produktionsbereiches. Jedoch zählt auch der Wirkungsgrad der Büroarbeit zur Heimarbeit. Insbesondere sind hierbei von zu Hause aus verübte Büroarbeiten dazugehörig. Diese Heimarbeits-ähnliche Beschäftigung wird also der Heimarbeit laut Gesetz gleich gestellt. Wichtig ist des Weiteren zu wissen, dass Heimarbeiter selbstständig tätig sind. Doch es gibt ein paar Unterschiede zu anderen Selbstständigen. Denn man hat Anspruch auf bezahlten Urlaub und auch die Feiertage werden bezahlt. Ebenso gibt es besondere Zuschläge. Die Bezahlung ist bei der Heimarbeit stets entsprechend der erbrachten Arbeitsleistung. So gibt es verschiedene Vereinbarungen über die Art der Entlohnung. Möglich sind hierbei Zeitentgelte, häufiger werden jedoch sogenannte Stückentgelte gewählt.

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