Um neben dem Hauptberuf noch etwas dazu zuverdienen, gibt es eine Vielzahl von Arbeitnehmern, die noch nebenbei einen Zweitjob ausüben. Hierbei wird zwischen nichtselbstständiger und selbstständiger Nebentätigkeit unterschieden.
Selbstständige Nebentätigkeit
Wenn eine Nebentätigkeit in Selbständigkeit durchgeführt wird , ist diese Nebentätigkeit bei einem Jahreseinkommen von bis zu 410 Euro komplett steuerfrei. Für bestimmte selbstständige Nebentätigkeiten gibt es jedoch auch Freigrenzen in Höhe bis zu 2.100 Euro im Jahr. Dazu gehören die Nebenverdienste der Berufsgruppen Pfleger, Betreuer, Ausbilder, Erzieher, Künstler oder auch Übungsleiter. Wenn man als Angestellter noch einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht, hat man einen Steuerfreibetrag von 500 Euro jährlich.
Wenn sich jemand nebenberuflich selbstständig machen möchte, verpflichtet er sich dazu, seine Einnahmen beim zuständigen Finanzamt anzugeben. Hierbei spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle. Von Bedeutung hierbei ist, dass es dabei eine sogenannten Kleinunternehmerregelung gibt. Nach dieser Regelung sind Jahresumsätze bis zu 17.500 Euro umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet, dass diese Selbstständigen keine Umsatzsteuer zahlen müssen. Wenn bei der erwähnten Nebentätigkeit Betriebsausgaben und Investitionen anfallen, so können diese hier wiederum abgesetzt werden.
Nichtselbstständige Nebentätigkeit
Auch bei Angestellten ist eine Nebentätigkeit möglich. Hierbei kann bis zu 450 Euro monatlich dazu verdient werden, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Vom Verdienst müssen jedoch die Sozialabgaben geleistet werden. Was die Lohnsteuer anbelangt, so wird diese mit einem Pauschalbetrag vom Arbeitgeber abgeführt und dadurch wird der eigentliche Nebenverdienst nicht vermindert der am Monatsende für die Nebentätigkeit ausbezahlt wird. Somit ist der Nebenverdienst dadurch steuerfrei. Hierbei können jedoch, wie bei der selbstständigen Nebentätigkeit, keine Investitionskosten abgesetzt werden.
Wenn der Nebenverdienst pro Monat die 450 Euro-Grenze übersteigt, so muss dieser über eine Lohnsteuerkartenabrechnung laufen. Bei dieser Regelung muss dann auch für den Nebenverdienst Steuern gezahlt werden – dann ist der Nebenverdienst nicht mehr steuerfrei.