Arbeitslos zu sein bedeutet nicht, gar kein Geld verdienen zu können. Auch wenn Sie Bezüge haben, dürfen Sie zusätzlich einer Nebentätigkeit und einem Nebenjob nachkommen.
Wichtig ist in solch einem Fall, dass jeweilige Arbeitsamt über Ihre Situation zu informieren. Das sollte unmittelbar und ohne Aufforderung geschehen. Dringend sollte hier beachtet werden, dass mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II im Jahre 2005 ein Unterschied zu solchen besteht, die Arbeitslosengeld bekommen. Wie folgt gilt es zu beachten:
Für die Bezieher von Arbeitslosengeld
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt dem Bezieher erhalten, sofern dieser die wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden nicht überschreitet. Mit einem Arbeitseinsatz der das Pensum von 15 Stunden pro Woche übersteigt, verliert der Bezieher den Status als Arbeitsloser und den damit verbundenen Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Innerhalb des Rahmens von wöchentlich 15 Stunden für einen Nebenverdienst, wird das zuständige Arbeitsamt über eine mögliche Einschränkung der ursprünglichen Bezugssumme entscheiden.
Neben dieser Vorgehensweise gibt es einen pauschalen und minimalen Freibetrag von 165 Euro. Liegt der Nebenverdienst innerhalb dieses Betrages, bleibt dieser anrechnungsfrei.
Für die Bezieher von Arbeitslosengeld II
Im Zuge der Hartz-IV Reform wurde im Jahre 2005 das Arbeitslosengeld II (ALG II), ersatzweise für die vorher bestehende Arbeitslosen- und Sozialhilfe, eingeführt. Als Bezieher des ALG II besteht für Sie ebenfalls die Möglichkeit eines Nebenverdienstes. Hier ist allerdings das wöchentliche Pensum von 15 Stunden nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall gilt eine Verdienstobergrenze von 100 Euro im Monat. Eine Überschreitung dieses Betrages hat eine 80%-ige Anrechnung des Verdienstes, durch das jeweilig zuständige Arbeitsamt zur Folge.